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Wir wurden wieder ausgezeichnet als Kanzlei mit hoher digitaler Kompetenz: Digitale DATEV Kanzlei 2026

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ zeichnet die DATEV eG jedes Jahr innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in ihrer Arbeitsweise erreichen.

Diese Kriterien ändern sich jährlich, weswegen wir uns jedes Jahr neu qualifizieren müssen, um die Auszeichnung zu erhalten. Das Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ garantiert somit, dass wir beim Thema Digitalisierung up-to-date sind.

Infos zu den Vergabekriterien unter Digitale DATEV-Kanzlei 2026.

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurantdienstleistungen ab 2026

Neuregelung aus dem Steueränderungsgesetz 2025

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Steueränderungsgesetz

Das Steueränderungsgesetz 2025 (vom 22.12.2025 , BGBl I Nr. 363) enthält in Art. 4 eine Reihe von Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG). Für Gastronominnen und Gastronomen besonders von Bedeutung ist die Ergänzung des Art. 12 Abs. 2 um eine neue Nummer 15. Nach dieser Ergänzung gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen generell der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Ausgenommen sind im Restaurant servierte Getränke aller Art.

Anwendungsbereich

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für alle Speisenabgaben im Rahmen einer Restaurantdienstleistung. Mitbegünstigt sind Luxusnahrungsmittel wie Kaviar, Langusten, Hummer usw., welche bei Kauf im Supermarkt bzw. im Fall einer Lieferung dem Regelsteuersatz unterliegen. Im Gegenzug unterliegen im Restaurant angebotene Getränke ausnahmslos dem Regelsteuersatz. Dieser gilt auch für solche Getränke, für die bei Kauf im Supermarkt bzw. bei einer Lieferung der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten würde (z. B. Milchgetränke).

Praktische Auswirkungen

Die Neuregelung macht wegen eines geringeren Vorsteuerabzugs Geschäftsessen teurer. Ausnahmen gelten nur dort, wo die Steuersenkung von Gastronomen an die Gäste weitergegeben wird. Wird die Steuerermäßigung weitergegeben, kommt dies einer Preissenkung von etwa zehn Prozent gleich.

Vorauszahlungen und Gutscheine

Auswirkungen ergeben sich auch auf bereits erhaltene Vorauszahlungen bzw. Gutscheine. Denn Restaurantdienstleistungen sind stets zu dem Umsatzsteuersatz auszuführen, der im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG). Hat die Gastronomin bzw. der Gastronom in 2025 für eine in 2026 beispielsweise stattfindende Hochzeit eine Vorauszahlung vereinnahmt, ist folglich eine Umsatzsteuerberichtigung vorzunehmen. Denn der Geldeingang musste in 2025 zum Regelsteuersatz versteuert werden. Dasselbe gilt, wenn Essensgutscheine aus 2025 in 2026 eingelöst werden.

Die Neuregelung gilt für Umsätze ab 1.1.2026.

Stand: 26. März 2026

Bild: InsideCreativeHouse - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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