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Wir wurden wieder ausgezeichnet als Kanzlei mit hoher digitaler Kompetenz: Digitale DATEV Kanzlei 2026

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ zeichnet die DATEV eG jedes Jahr innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in ihrer Arbeitsweise erreichen.

Diese Kriterien ändern sich jährlich, weswegen wir uns jedes Jahr neu qualifizieren müssen, um die Auszeichnung zu erhalten. Das Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ garantiert somit, dass wir beim Thema Digitalisierung up-to-date sind.

Infos zu den Vergabekriterien unter Digitale DATEV-Kanzlei 2026.

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Arzneimittelwerbung in Kombination mit Behandlungsanfragen bei Ärzten

Rechtswidrige Publikumswerbung für Arzneimittel in Verbindung mit Behandlungsangebot

© Robert Kneschke - stock.adobe.com

§ 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthält ein zentrales Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Endverbrauchern und Laien. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur gegenüber Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen oder Apothekern bzw. gegenüber solchen Personen beworben werden, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben dürfen. Das Werbeverbot umfasst alle Medien, also auch Internetwerbung.

Der Fall

Im Streitfall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte (Urt. v. 26.3.2026 - I ZR 74/25), betrieb ein pharmazeutischer Großhandelsbetrieb im Internet ein Vermittlungsportal, das Interessentinnen und Interessenten die Möglichkeit bot, Behandlungstermine mit niedergelassenen Ärzten zu vereinbaren. Das Behandlungsangebot wurde dabei gezielt auf beworbene verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgerichtet (im Streitfall Cannabis). Der BGH gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt und hob das vorinstanzliche Urteil auf. Der Senat sah im Streitfall einen Verstoß gegen das Verbot der Publikumswerbung nach obiger Rechtsgrundlage als gegeben an. 

Stand: 26. August 2026

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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