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Wir wurden wieder ausgezeichnet als Kanzlei mit hoher digitaler Kompetenz: Digitale DATEV Kanzlei 2026

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ zeichnet die DATEV eG jedes Jahr innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in ihrer Arbeitsweise erreichen.

Diese Kriterien ändern sich jährlich, weswegen wir uns jedes Jahr neu qualifizieren müssen, um die Auszeichnung zu erhalten. Das Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ garantiert somit, dass wir beim Thema Digitalisierung up-to-date sind.

Infos zu den Vergabekriterien unter Digitale DATEV-Kanzlei 2026.

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Annahme von ausländischem Erbvermögen

Nach ausländischem Erbrecht erforderliche Annahmeerklärung als rückwirkendes Ereignis

© CrazyCloud - stock.adobe.com

Annahmeerklärung

In einigen ausländischen Rechtskreisen ist eine wirksame Annahmeerklärung Voraussetzung für den Eintritt in die Rechtsnachfolge. Dies gilt beispielsweise in Italien. Zwischen dem Erbfall und der Abgabe der Annahmeerklärung liegen meist mehrere Monate oder auch Jahre. 

Entstehung deutscher Erbschaftsteuer

Auf den Zeitpunkt der Annahmeerklärung kommt es nach der BFH-Rechtsprechung für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht an (Urteil vom 17.11.2021, II R 39/19). Vollzieht sich ein Erwerb von Todes wegen nach ausländischem Zivilrecht, kann er nach Auffassung des BFH im Inland der Erbschaftsteuer unterliegen, soweit der Vermögensanfall in seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem durch das deutsche Erbschaftsteuergesetz/ErbStG erfassten Erwerb gleichkommt. Der BFH hat in der Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht keine aufschiebende Bedingung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alternative 1 ErbStG i.V.m. § 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB gesehen, sondern ein rückwirkendes Ereignis entsprechend § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung/AO. Im Streitfall hatte die Erbin im Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland, im Zeitpunkt der Annahmeerklärung jedoch nicht mehr.

Stand: 25. November 2025

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Erscheinungsdatum:

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