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Wir wurden wieder ausgezeichnet als Kanzlei mit hoher digitaler Kompetenz: Digitale DATEV Kanzlei 2026

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ zeichnet die DATEV eG jedes Jahr innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in ihrer Arbeitsweise erreichen.

Diese Kriterien ändern sich jährlich, weswegen wir uns jedes Jahr neu qualifizieren müssen, um die Auszeichnung zu erhalten. Das Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ garantiert somit, dass wir beim Thema Digitalisierung up-to-date sind.

Infos zu den Vergabekriterien unter Digitale DATEV-Kanzlei 2026.

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Steuerlich absetzbare Aufwendungen in Verbindung mit der Urlaubsreise

An welchen Urlaubskosten das Finanzamt beteiligt werden kann

© david_franklin - stock.adobe.com

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Finanzamt beteiligt sich an diversen Aufwendungen, die während oder anlässlich einer privaten Urlaubsreise anfallen. Beispielsweise können viele Haustiere auf die Urlaubsreise nicht mitgenommen werden und müssen zu Hause versorgt werden. Wer hierzu einen professionellen Dienstleister entgeltlich verpflichtet, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen teilweise absetzen. Geltend gemacht werden können 20 % der Aufwendungen, maximal € 4.000,00 im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Tierbetreuung innerhalb des eigenen Haushalts durchgeführt wird.

Nicht absetzbar sind beispielsweise Aufwendungen für eine externe Tierpension. Steuerliche absetzbare haushaltsnahe Dienstleistungen stellen auch Gartenarbeiten, u. a. die Bewässerung der Pflanzen während der Urlaubsabwesenheit, dar. Voraussetzung für alle Dienstleistungen ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt und diese unbar bezahlt wird.

CO2-Ausgleichszahlungen

Viele Organisationen fördern mit freiwilligen CO2-Ausgleichszahlungen Klimaschutzprojekte. Wer beispielsweise mit dem Flugzeug oder dem eigenen Pkw mit Verbrennermotor in den Urlaub fährt, kann freiwillige Zahlungen leisten. Diese können als Spenden (Sonderausgaben) die Steuern mindern. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Zahlungsempfänger um eine gemeinnützige Organisation handelt.

Kinderbetreuung

Aufwendungen für die Kinderbetreuung während der Ferienzeit können mit 80 % der Aufwendungen, maximal € 4.800,00 im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings eine professionelle Kinderbetreuung. Aus der Rechnung muss ferner explizit hervorgehen, dass die Kinderbetreuung im Vordergrund steht. Kulturelle Ferien-Freizeitprogramme werden regelmäßig nicht als Kinderbetreuung anerkannt.

Stand: 25. Juni 2026

Bild: Anton Gvozdikov - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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