Datev Logo 2026

Wir wurden wieder ausgezeichnet als Kanzlei mit hoher digitaler Kompetenz: Digitale DATEV Kanzlei 2026

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ zeichnet die DATEV eG jedes Jahr innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote in ihrer Arbeitsweise erreichen.

Diese Kriterien ändern sich jährlich, weswegen wir uns jedes Jahr neu qualifizieren müssen, um die Auszeichnung zu erhalten. Das Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ garantiert somit, dass wir beim Thema Digitalisierung up-to-date sind.

Infos zu den Vergabekriterien unter Digitale DATEV-Kanzlei 2026.

Seitenbereiche

Musikveranstaltungen

Neues BFH-Urteil

Illustration

Der Fall

Eine Veranstaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) führte Musikveranstaltungen in diversen Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals durch. Auf den Eintritt berechnete die GbR zunächst den Regelsteuersatz, reichte dann aber berichtigte Umsatzsteuererklärungen nach und wendete darin den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Eintrittsgelder an. Das Finanzamt lehnte die Änderung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Steuersatzermäßigung nicht vorlägen. Die Veranstalter beriefen sich dabei auf § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach dieser Vorschrift unterliegen Schaustellertätigkeiten, Zirkusvorführungen oder Zooeintritte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt und dem vorinstanzlichen Finanzgericht nur insoweit, als die von den Klägern angeführte Vorschrift nicht zutreffe. Daneben gibt es aber auch noch andere Vorschriften, die eine Umsatzsteuerermäßigung vorsehen, wie z. B. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Danach wäre der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Theaterkarten, Konzerte und Museen usw. anwendbar. Der BFH bejahte die Anwendung dieser Vorschrift, soweit die genannten Aufführungen den eigentlichen Zweck einer Veranstaltung darstellen.

Fazit

Gastronomen, die Musikveranstaltungen durchführen, können sich auf dieses Urteil berufen und den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (Urt. v.10.6. 2020 V R 16/17).

Stand: 29. März 2021

Bild: carloscastilla - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.